Einem Regierungsobersekretär wurde von seinem Dienstherrn die Ausübung einer Nebentätigkeit als Mitglied einer Tanz- und Showband für maximal acht Stunden pro Woche erteilt. Im Krankheitsfall durfte er überhaupt nicht musizieren. In der Folgezeit verstieß der Beamte mehrmals gegen die Auflagen, weshalb nach einer Reihe von Abmahnungen die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen wurde. Trotzdem trat der Beamte sogar während einer Krankschreibung noch mehrere Male mit seiner Band auf. Darauf wurde er aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte wegen der beharrlichen Weigerung des Beamten, seiner Dienstpflicht nachzukommen, die Entscheidung der Behörde.
Beschluss des BVerwG vom 31.01.2014
Aktenzeichen: 2 B 88.13
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