Der Eigentümer eines Hauses in der Innenstadt muss es hinnehmen, dass eine Laterne wenige Zentimeter von der Hausfassade entfernt aufgestellt wird, soweit der Standort auf einem „nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept der Stadt“ beruht. In einem solchen Fall kann der Eigentümer darauf verwiesen werden, sich gegen den Lichteinfall z.B. durch Schließen der Rollläden zu schützen.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.06.2010
Aktenzeichen: 1 A 10474/10
Wirtschaftswoche Heft 29/10, Seite 90