Beteiligt sich ein beamteter Lehrer aktiv mit zahlreichen Beiträgen und Kommentaren an einem Internet-Chat, in dem bezogen auf Schülerinnen, die zum Teil durch den Lehrer selbst unterrichtet wurden, sexuelle und sadistische Fantasien ausgelebt werden, rechtfertigt dies seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ob die beanstandeten Handlungen des Lehrers strafbar waren, ist dabei unerheblich.
Urteil des VG Düsseldorf vom 12.02.2014
Aktenzeichen: 31 K 3347/13.O
jurisPR-ITR 15/2014 Anm. 3