Ein Ausbildungsbetrieb, der von dem Auszubildenden fortdauernd aufgesucht wird, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, ist als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 EStG anzusehen, der u.a. die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten regelt. Dem steht nicht entgegen, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig zeitlich befristet ist.
Fahrtkosten des Auszubildenden zu seinem Ausbildungsbetrieb sind daher nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Azubi kann daher 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke ansetzen. Für Fahrten zur Berufsschule kann er entweder die tatsächlichen Kosten nachweisen oder ebenfalls 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen.
Urteil des BFH vom 27.02.2014
Aktenzeichen: III R 60/13
BB 2014, 1237
StE 2014, 328