Vermieter können ihre Fahrtkosten von ihrem Wohnsitz zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof fordert aber dann die Anwendung der ungünstigeren Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnsitz und Immobilie), wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise zugleich die regelmäßige Arbeitsstätte des Vermieters ist und er die Immobilie nicht nur gelegentlich, sondern – wie die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten hier zeigte – mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Urteil des BFH vom 01.12.2015
Aktenzeichen: IX R 18/15
DB 2016, 935