Bei der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für Fahrten eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz berücksichtigt das Finanzamt die kürzeste Straßenverbindung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). Das ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden darf. Bei der Festlegung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist (hier Tunnel) oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel (hier Moped) straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Urteil des BFH vom 24.09.2013
Aktenzeichen: VI R 20/13
DB 2014, 279
DStRE 2014, 402