Legt der Arbeitnehmer den Hinweg und den Rückweg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung an unterschiedlichen Tagen zurück, z.B. weil er sich zwischenzeitlich auf einer Dienstreise befindet, kann er nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Entfernungspauschale für diese beiden Tage jeweils nur zur Hälfte geltend machen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.06.2012
Aktenzeichen: 7 K 4440/10
Wirtschaftswoche Heft 43/2012, Seite 107