Behauptet ein Verkäufer, ihm sei durch eine verspätete Zahlung des Käufers ein Schaden dadurch entstanden, dass er bei rechtzeitigem Eingang des Geldes bestimmte Wertpapiere gekauft hätte, die in der Zwischenzeit erheblich an Wert gewonnen haben, sind an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall sprach gegen die behauptete Spekulationsabsicht, dass der Verkäufer in einem Mahnschreiben an den Käufer zwar die bis dahin aufgelaufenen Verzugszinsen genauestens festgehalten, den geplanten Aktienkauf jedoch mit keinem Wort erwähnt hatte. Wegen dieses Widerspruchs hatten die Richter erhebliche Zweifel an den Spekulationsplänen und wiesen die Schadensersatzklage ab.
Urteil des OLG München vom 15.06.2011
Aktenzeichen: 15 U 4315/10
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