Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Hunderauferei eingreift, um seinen Hund aus einer Notlage zu befreien, und hierbei Bissverletzungen erleidet. Führen die Verletzungen zur zeitweisen Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Urteil des ArbG Freiburg (Breisgau) vom 13.01.2010
Aktenzeichen: 2 Ca 215/09
Pressemitteilung des ArbG Freiburg