Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Daher kann in einer Stellenanzeige, die sich ausschließlich auf junge Mitarbeiter (hier bis 35 Jahre) beschränkt, eine unzulässige Altersdiskriminierung liegen. Ein Entschädigungsanspruch eines älteren Bewerbers scheitert jedoch dann, wenn dieser sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben hat.
Einen solchen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Hamm bei einer 41-jährigen Frau an, die sich offensichtlich nur auf (vermeintlich) altersdiskriminierende Stellenangebote beworben hatte, um dann Entschädigungszahlungen zu kassieren. Dies schlossen die Richter daraus, dass die seit längerem Arbeitslose der Aufforderung des Gerichts, weitere Bewerbungen nachzuweisen, nicht nachkam.
In einem anderen Fall verneinte das Verwaltungsgericht Koblenz bereits das Vorliegen einer Altersdiskriminierung, wenn eine Behörde eine Beamtenstelle mit der Regelaltershöchstgrenze von 35 Jahren ausschreibt.
Urteil des LAG Hamm vom 26.06.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 63/08
Urteil des VG Koblenz vom 05.06.2008
Aktenzeichen: 2 K 1721/07.KO
Handelsblatt vom 09.07.2008