Das Hessische Landesarbeitsgericht sprach einer Mitarbeiterin, die von ihrem Arbeitgeber monatelang an ihrem Arbeitsplatz permanent rechtswidrig mit einer Videokamera überwacht wurde, einen Entschädigungsanspruch von 7.000 Euro zu. Es handelte sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts.
Für das Gericht spielte es keine Rolle, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein durch die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet oder nicht, wurde die Arbeitnehmerin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits frühzeitig gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte.
Urteil des LAG Frankfurt vom 25.10.2010
Aktenzeichen: 7 Sa 1586/09
DATEV LEXinform 4001569