Wird ein Finanzgericht in einem einfach gelagerten und entscheidungsreifen Klageverfahren zwischen dem Eingang des letzten Schriftsatzes eines der Beteiligten und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung fünfeinhalb Jahre lang nicht tätig, ist die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen. Der von einer derart langen Verfahrensverzögerung betroffene Kläger kann dann bis zu 1.200 Euro Schadensersatz pro Jahr verlangen, sofern seine Klage schlüssig war.
Eine Entschädigungsklage wegen der überlangen Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht ist gegen das zuständige Bundesland zu richten.
Urteil des BFH vom 17.04.2013
Aktenzeichen: X K 3/12
DStR 2013, 1027