§ 4 Abs. 3 EStG ermöglicht gewerbetreibenden bzw. freiberuflichen Steuerpflichtigen, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.
Hat sich der Steuerpflichtige für diese Gewinnermittlungsart entschieden, muss er die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung nicht jährlich wiederholen. Es handelt sich vielmehr um eine „Grundsatzentscheidung“, an die auch die Finanzbehörde gebunden ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die gewählte Ermittlungsart gegeben sind.
Urteil des BFH vom 24.09.2008
Aktenzeichen: X R 58/06
Der Betrieb 2009, S. 205
NJW 2009, 1695