Eine Prozesspartei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Über die Erfolgsaussichten darf das Gericht jedoch nicht erst nach erfolgter Beweisaufnahme, also zu einem Zeitpunkt entscheiden, in dem der Ausgang des Verfahrens praktisch schon feststeht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist bereits dann anzunehmen, wenn nach der Sachverhaltsschilderung der bedürftigen Prozesspartei eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Das Gericht muss daher die Prozesskostenhilfe bereits vor der Beweisaufnahme bewilligen.
Beschluss des BayVGH vom 12.01.2009
Aktenzeichen: 19 C 08.3012
Pressemitteilung des BayVGH