Nach der Scheidung der Ehe einer katholischen Frau und ihres muslimischen Mannes verblieb es beim gemeinsamen Sorgerecht. In der Folgezeit stritten die Eltern über die Religionszugehörigkeit des getauften und bis dahin überwiegend katholisch erzogenen Kindes. Der Vater meinte, das Mädchen sollte, bis es selbst über seine Konfession entscheiden könne, keiner Religionsgemeinschaft angehören und verlangte beim Familiengericht die Befugnis, für sein Kind wirksam den Austritt aus der katholischen Kirche erklären zu können. Mit dem Besuch eines katholischen Kindergartens und einer katholischen Schule erklärte er sich gleichwohl einverstanden.
Wie bereits die Vorinstanz vertrat auch das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung, dass eine staatliche Behörde oder ein Gericht keine Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes treffen könne. Dies sei alleine Sache der sorgeberechtigten Eltern. Ist eine Einigung zwischen den Eltern nicht möglich, kann das Familiengericht lediglich bestimmen, welcher Elternteil die Frage der Konfessionszugehörigkeit zu entscheiden hat. Hierbei spielen das Kindeswohl, die Erziehungskontinuität und die Einbettung des Kindes in seine soziale Umgebung eine entscheidende Rolle. Im konkreten Fall fiel die Entscheidung auf die Mutter, da die Tochter bei ihr lebte, in ein katholisches Zuhause eingebettet war und einen katholischen Kindergarten besuchte.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 09.02.2010
Aktenzeichen: 13 UF 8/10
NdsRpfl 2010, 121