Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt, wie oft, wann und wo die Hersteller Container bei den öffentlichen Sammelstellen abholen und neu bereitstellen müssen. Die Menge wird auf der Grundlage des Anteils berechnet, den der jeweilige Hersteller im Kalenderjahr pro Geräteart in Verkehr gebracht hat bzw. des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Der herangezogene Hersteller muss nach diesem System auch fremde Altgeräte entsorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit des klagenden Herstellers.
Urteil des BVerwG vom 26.11.2009
Aktenzeichen: 7 C 20.08
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