Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass Wohnungseigentümer mehrere Personen sind und die Störungen nur von einem von ihnen ausgehen und kam zu dem Ergebnis, dass das Bruchteilseigentum an einer Wohnung insgesamt entzogen werden kann, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 WEG verwirklicht hat.
Allerdings muss dem nicht störenden Miteigentümer die Möglichkeit gegeben werden, die Entziehung des Wohnungseigentums dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den Störenden dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die ihr durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.
Urteil des BGH vom 14.09.2018
Aktenzeichen: V ZR 138/17
NJW-RR 2019, 7