Der Plagiatsnachweis ist nicht der einzige Grund, einem Akademiker den Doktortitel zu entziehen. Erweist sich ein Wissenschaftler durch sein späteres Verhalten der Führung des ursprünglich redlich erworbenen Doktorgrades als unwürdig, kann ihn das gleiche Schicksal ereilen, wie die in jüngerer Vergangenheit bekannt gewordenen, des Plagiats überführten Prominenten.
Das Bundesverfassungsgericht hält den Begriff der (Un-)Würdigkeit für hinreichend bestimmt. Er lässt sich im Wissenschaftsrecht durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grades präzisieren. Das Fehlverhalten muss sich jedoch auf die wissenschaftliche Tätigkeit beziehen. So kann beispielsweise eine Fälschung von Forschungsergebnissen zur Aberkennung des Doktortitels führen. Die Entziehung eines akademischen Titels kommt hingegen nicht bei Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbetriebs in Betracht.
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 03.09.2014
Aktenzeichen: 1 BvR 3353/13
NVwZ 2014, 1571
NJW 2014, 3772