Nach der Neureglung des Punktesystems für Verkehrssünder hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Speicherung von acht Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG zu entziehen.
Wies das Punktekonto eines Verkehrsteilnehmers nach Überführung des Punktesystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits sechs oder sieben Punkte auf, kann sich dieser nicht darauf berufen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Mitteilung des neuen Punktestandes durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor Entziehung der Fahrerlaubnis zum Ausspruch einer Verwarnung verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung besteht nur bei späterer Erreichung oder Überschreitung dieser Punktegrenze durch einen Verkehrsverstoß.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2015
Aktenzeichen: 16 B 205/15
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