Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur unter engen Voraussetzungen herbeiführen. Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist allenfalls als letztes Mittel und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung zulässig, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Kommune eine Änderung der Parkplatzregelung einer Eigentumswohnanlage verlangt. Dem dadurch entstandenen Platzbedarf fiel die Terrasse eines Wohnungseigentümers zum Opfer. Für den unausweichlichen Verlust der Terrasse musste diesem jedoch eine Entschädigung in Höhe von 38.000 Euro bezahlt werden.
Urteil des BGH vom 23.03.2018
Aktenzeichen: V ZR 65/17
RNotZ 2019, 1924