Die Tätigkeit des Epithetikers, der sich beruflich mit der Herstellung von alloplastischem Ersatz nach chirurgischer Intervention befasst, ist kein Freier Beruf, sondern stellt ein Gewerbe dar. Der Epithetiker ist daher zur Gewerbeanmeldung verpflichtet.
Urteil des OVG Lüneburg vom 17.04.2013
Aktenzeichen: 7 LC 10/12
JURIS online