Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Dies ist in § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wendet diese Vorschrift auch dann an, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe (hier Ehegatte) Alleinerbe ist. Auch dieser muss das Recht auf Ausschlagung haben, wenn er im Testament enthaltene Beschwerungen und Auflagen nicht hinnehmen will. Schlägt der Alleinerbe das Erbe fristgerecht aus, kann er von dem an seine Stelle nachrückenden Ersatzerben Auskunft über die Höhe des Nachlasses und die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007
Aktenzeichen: 7 U 114/07
NJW-Spezial 2008, 72
OLGR Karlsruhe 2008, 177