Ein Mann bezog im Jahr 2006 Hartz-IV-Leistungen, obwohl er über ein Vermögen von 22.000 Euro verfügte. Dieses blieb als Schonvermögen für die Altersvorsorge unangetastet. Als der Hilfeempfänger kurze Zeit später 60-jährig verstarb, wurde seine Tochter als Alleinerbin zur Rückzahlung der Hartz-IV-Leistungen herangezogen. Das Sozialgericht Berlin bestätigte den Rückzahlungsbescheid des zuständigen Jobcenters. Die Erbin haftete bis zu zehn Jahre für die an den Erblasser erbrachten Sozialleistungen. Nur wenn sie ihren Vater vor seinem Tod gepflegt hätte, hätte ihr ein Schonbetrag von 15.500 Euro zugestanden.
Urteil des SG Berlin vom 24.05.2011
Aktenzeichen: S 149 AS 21300/08
Wirtschaftswoche Heft 27/2011, Seite 103