Haben der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, in der ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Altersunterhalt) zugunsten der Ehefrau vereinbart wurde, so geht mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586 b BGB).
Urteil des OLG Koblenz vom 19.05.2009
Aktenzeichen: 11 UF 762/08
OLGR Koblenz 2009, 821