Sind die Eltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben und hatten diese keine weiteren Kinder und Enkelkinder, richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach der dritten Ordnung. Das sind die Großeltern des Erblassers. Leben auch die Großeltern nicht mehr, so erben deren Abkömmlinge, wobei das Erbe je zur Hälfte auf die Linie der Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits fällt. Erst wenn von einem Großelternpaar überhaupt keine Nachkommen mehr vorhanden sind, fällt der Erbanteil dieser Linie der Linie des anderen Großelternpaars zu.
Hinsichtlich der Nachkommenschaft der Großeltern ist es – so das Oberlandesgericht Düsseldorf – unerheblich, ob ein Nachkömmling aus der Ehe der Großeltern hervorgegangen ist oder – wie in diesem Fall – nur von der Großmutter aus deren zweiter Ehe herrührt. Daher spielt es für das Erbrecht eines Abkömmlings keine Rolle, wenn er nur das Halbgeschwister eines Elternteils des Erblassers ist. Ist er der einzige Abkömmling dieser Linie, kann er neben den Abkömmlingen des anderen Großelternpaars die Hälfte der Erbschaft für sich beanspruchen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.11.2010
Aktenzeichen: I-3 Wx 222/10
ErbR 2011, 62