Erbpachtzinsen, die der Vermieter für das Grundstück des Mietanwesens entrichten muss, können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Erbpachtzinsen sind nicht in dem Katalog des § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) enthalten. Der Vermieter kann sie danach nur (mittelbar) als kalkulatorische Position in die Kaltmiete einfließen lassen.
Urteil des AG Mannheim vom 09.05.2008
Aktenzeichen: 10 C 404/07
NJW-Spezial 2008, 675