Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (§ 1936 BGB). Wird ein Erbe nicht innerhalb angemessener Frist ermittelt, stellt das zuständige Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus fest (§ 1964 BGB).
Das Kammergericht Berlin weist darauf hin, dass der Feststellung des staatlichen Erbrechts jedoch stets das Verfahren zur öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechts gemäß § 1965 BGB vorausgehen muss. Dieses Aufgebotsverfahren ist auch dann zwingend, wenn aus der Sicht des Nachlassgerichts ein anderer Erbe als der Fiskus nicht in Betracht kommen kann. Unterbleibt die Durchführung des Verfahrens, kann nachträglich jeder vermeintlich durch ein Testament eingesetzte Erbe gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus im Wege der Beschwerde vorgehen.
Beschluss des KG Berlin vom 04.01.2011
Aktenzeichen: 1 W 471/10
jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 2
NJW-RR 2011, 587