Insbesondere, wenn eine Erbschaft mit einem oder mehreren Vermächtnissen belastet ist, sollte der Erbe prüfen, ob es wirtschaftlich gesehen nicht günstiger für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen und dafür seinen (unbelasteten) Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Eine Ausschlagung ist auch dann geboten, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung des Erbes muss dann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen.
Zu beachten ist hierbei, dass das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar ist. Daher kann die Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 W 198/07
OLGR Zweibrücken 2008, 180