Die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht abzugsfähig, da diese Kosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses stehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren hinsichtlich der Erbschaftssteuerpflicht eines Vermächtnisnehmers, zu dem der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.
Urteil des BFH vom 20.06.2007
Aktenzeichen: II R 29/06
ZAP EN-Nr. 667/2007