Ist eine Adoption durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses im Erwachsenenalter des Adoptierten wieder aufgehoben worden, besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern mehr. Haben diese ihr ehemaliges Adoptivkind zum Erben eingesetzt, kann es daher nicht die einem Kind zustehenden Freibeträge und Steuersätze geltend machen. Vielmehr gelten für den Erben die Steuerregeln wie für Nichtverwandte.
Hinweis: Beerbt ein adoptiertes Kind jedoch seine leiblichen Eltern, wird es steuerlich wie ein leiblicher Verwandter behandelt. Dass es nach der Adoption rechtlich nur noch das Kind der Adoptiveltern ist, ist für das Steuerrecht unerheblich.
Urteil des BFH vom 17.03.2010
Aktenzeichen: II R 46/08
Der Betrieb 2010, 991