Verkauft ein GmbH-Gesellschafter mit notariellem Vertrag seine GmbH-Anteile unter deren tatsächlichem Wert, liegt eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Hinsichtlich des unentgeltlichen Anteils hat der Erwerber Schenkungssteuer zu zahlen. Steht die Abtretung der Geschäftsanteile vertraglich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung des Unternehmens zur Berechnung der Höhe der Erbschaftssteuer vorzunehmen ist.
Das Finanzgericht Münster vertritt hierzu die Auffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss des Vertrages und nicht erst die tatsächliche Anteilsübertragung nach Eingang der letzten Rate ist. Dies ist für den Erwerber dann von Vorteil, wenn das Unternehmen während der Zeit der Ratenzahlung eine Wertsteigerung erfahren hat.
Urteil des FG Münster vom 16.02.2012
Aktenzeichen: 3 K 2923/09 Erb
StE 2012, 390
ErbStB 2012, 239