Hat ein Nacherbe noch vor dem Tod des Vorerben an einem zum Nachlass gehörenden Haus in Erwartung der späteren Nacherbschaft auf eigene Kosten umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, so fällt für die dadurch eingetretene Wertsteigerung des Objekts später keine Erbschaftssteuer an.
Urteil des BFH vom 01.07.2008
Aktenzeichen: II R 38/07
DStRE 2008, 1145