Schließt ein Ehemann für seine Frau eine private Rentenversicherung ab, wobei er den Einmalbetrag von 150.000 Euro selbst einbezahlt, unterliegt die nach dem Tod der Frau an ihn ausbezahlte Versicherungssumme der Erbschaftssteuer. Das Finanzgericht Düsseldorf geht auch dann von einem steuerpflichtigen Vermögensvorteil aus, wenn der nach dem Tod der Ehefrau (Versicherungsnehmerin) an den – widerruflich bezugsberechtigten – Ehemann ausgezahlte Rentenversicherungsbetrag auf einer Prämienzahlung (Einmalzahlung) beruhte, die ausschließlich aus dem Vermögen des Ehemannes und Erben stammte. Mit der Zahlung des Versicherungsbeitrags erfolgte zugleich die Schenkung aller Ansprüche aus der Versicherung an die Ehefrau.
Urteil des FG Düsseldorf vom 23.03.2011
Aktenzeichen: 4 K 2354/08 Erb (nicht rechtskräftig)
ErbR 2011, 317