Ein Ehegatte, der ein selbstgenutztes Eigenheim nach dem Tod des Partners weiterhin selbst bewohnt, muss keine Erbschaftssteuer zahlen. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Muss der überlebende Gatte vor Ablauf dieser Zeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen in ein Heim umziehen, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der zu einer Verkürzung der Zehnjahresfrist führt.
Die Steuerbefreiung setzt zudem voraus, dass der länger lebende Ehegatte von Todes wegen endgültig das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt. Die bloße Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Urteil des BFH vom 03.06.2014
Aktenzeichen: II R 45/12
DStR 2014, 1670