Die Insolvenz eines ererbten Unternehmens kann für den Erben nachträglich äußerst nachteilige Folgen hinsichtlich der zu tragenden Erbschaftssteuer haben. Erbschaftssteuerrechtliche Vergünstigungen bleiben dem Erben nämlich nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, muss er die ursprünglich erlassene Erbschaftssteuer nachzahlen. Dies gilt auch im Falle einer (unverschuldeten) Insolvenz.
Urteil des BFH vom 04.02.2010
Aktenzeichen: II R 25/08
Der Betrieb 2010, 880
DStR 2010, 805