Eine vermögende Deutsche richtete zu Lebzeiten eine Stiftung in Liechtenstein ein. Nach ihrem Tod verlangte der deutsche Fiskus von ihrem Sohn als Alleinerben Erbschaftsteuer auf das Vermögen der Stiftung. Dieser wandte ein, das Vermögen der selbstständigen Stiftung sei nicht ihm zuzurechnen. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Entscheidend war, dass der Sohn auch die Herrschaftsbefugnisse über die Anlage des Stiftungskapitals geerbt hatte, sodass eine sogenannte unselbstständige Stiftung vorlag. Dies hatte zur Folge, dass der Erbe als uneingeschränkt Verfügungsberechtigter zur Zahlung der Erbschaftsteuer herangezogen werden konnte.
Urteil des BFH vom 05.12.2018
Aktenzeichen: II R 9/15
DStR 2019, 978