Ein Mann, der seine langjährige nicht eheliche Partnerin beerbt hatte und außerdem Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin war, wurde vom Finanzamt auch hinsichtlich der ausbezahlten Lebensversicherung zur Erbschaftssteuer herangezogen. Er wandte hiergegen ein, er habe mit der Verstorbenen über 20 Jahre lang zusammengelebt und dabei einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensbedarf geführt. Als Besserverdienender habe er etwa zwei Drittel der Lebenshaltungskosten getragen. Gemeinsame Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er alleine bezahlt. Nur so war seine Partnerin in der Lage, die Prämien für die Lebensversicherung aufzubringen.
Das Hessische Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war für die Richter, dass die Versicherungsprämien vom Konto der Erblasserin bezahlt worden waren. An dieser rechtlichen Wertung ändert auch nichts, dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfügt, in der Regel höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringt und größere Anschaffungen alleine trägt. Die Richter hielten im Ergebnis an der Besteuerung der ausbezahlten Lebensversicherungssumme fest.
Urteil des Hessischen FG vom 02.04.2009
Aktenzeichen: 1 K 2778/07
ErbStB 2009, 209