Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie ein ererbter Kommanditanteil an einer Wohnungsvermietungsgesellschaft erbschaftsteuerrechtlich zu behandeln ist.
Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur dann zum begünstigten Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es für den Bundesfinanzhof dabei nicht an.
Urteil des BFH vom 24.10.2017
Aktenzeichen: II R 44/15
GmbHR 2018, 383