Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass auch das Grundbuchamt an die in einem Erbschein festgestellte Erbfolge gebunden ist. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht. Das Grundbuchamt ist daher nicht berechtigt, hierzu eigene ergänzende oder abweichende Auslegungen der Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.
Beschluss des OLG Bremen vom 07.09.2011
Aktenzeichen: 3 W 13/11
jurisPR-FamR 20/2011, Anm. 3