Wer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Ferner ist anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind und wann der Erblasser verstorben ist. Ist eine Person weggefallen (Tod, Erbverzicht etc.), durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist (§§ 2355, 2354 BGB).
Anders als der gesetzliche Erbe, muss derjenige, der sein Erbe aus einem Testament oder einem Erbvertrag herleitet (gewillkürter Erbe), bei Beantragung des Erbscheins nicht zusätzlich durch Vorlage von Personenstandsurkunden nachweisen, ob und welche gesetzlichen Erben vorhanden sind oder waren. Von dem testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Enkelkind kann daher nicht verlangt werden, dass dieses die Sterbeurkunden für den vorverstorbenen Ehemann und die vorverstorbenen Kinder der Erblasserin vorlegt. Der Erbschein muss auch ohne diese Urkunden erteilt werden.
Beschluss des LG Stendal vom 18.01.2008
Aktenzeichen: 25 T 288/07
NJW-Spezial 2008, 616