Seit 1. Januar 2013 ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht mehr an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich derzeit 17,98 Euro wird als Pauschale pro Wohnung erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der geänderten Gebührenerhebung liegt noch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart schätzt die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde jedoch als gering ein. Mit dieser Begründung wies es den Eilantrag eines Mannes zurück, der bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung die Rundfunkgebühr nicht zahlen wollte. Angesichts des geringen Monatsbeitrages fehlte es zudem an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Beschluss des VG Stuttgart vom 16.01.2014
Aktenzeichen: 3 K 5159/13
Pressemitteilung des VG Stuttgart