Im Arbeitsvertrag eines Bankangestellten war neben einem festen Gehalt eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen, die nach Abschluss des Geschäftsjahres mit dem Juligehalt ausbezahlt werden sollte. Vor dem Jahreswechsel kündigte der Angestellte unter Einhaltung der halbjährlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni des Folgejahres. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin unter Berufung auf eine Betriebsvereinbarung, die ein Erlöschen der Prämie vorsah, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Auszahlungstag gekündigt ist, die Zahlung der erfolgsabhängigen Vergütung.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Betriebsvereinbarung für unwirksam und sprach dem Mitarbeiter die im Vorjahr verdiente Erfolgsprämie in Höhe von 18.000 Euro zu. Die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte und wann er ein Arbeitsverhältnis beenden will. In dieses Freiheitsrecht dürfen die Betriebsparteien nicht in unverhältnismäßiger Weise eingreifen. Die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist stets ein unangemessenes Mittel, die selbst bestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern.
Urteil des BAG vom 12.04.2011
Aktenzeichen: 1 AZR 412/09
MDR 2012, 38
RdW 2012, 55