Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Insolvenzverwalter bei einem bis auf die Abnahme der verweigerten Mängelbeseitigung bereits erfüllten Vertrag noch die Erfüllungswahl treffen kann.
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und dessen Vertragspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner des Schuldners die Erfüllung verlangen oder die Erfüllung des Vertrags ablehnen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauunternehmers kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.
Urteil des BGH vom 16.05.2019
IX ZR 44/18
BauR 2019, 1450