Abweichungen von den geplanten Reiserouten sind immer wieder Anlass zu Rechtsstreiten zwischen Kreuzfahrtteilnehmern und Reiseveranstaltern. Im vorliegenden Fall kam es bei einer 14-tägigen Kreuzfahrt „Sommer in Grönland“ zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung. Es wurden z.B. andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutzten Treibstoff aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt war, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer- und der Orkney-Inseln. Der Veranstalter zahlte den Kreuzfahrtteilnehmern 40 Prozent des Reisepreises zurück. Damit gab sich ein Kunde nicht zufrieden. Er klagte weitere 40 Prozent ein und verlangte zudem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Bremen, hielt die Reisebeeinträchtigungen durch die vom Veranstalter geleisteten Zahlungen für abgegolten. Eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, da der grundlegende Charakter der Reise trotz der Routenänderung als „Grönland-Kreuzfahrt“ nicht infrage gestellt gewesen sei. Daher seien auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Das Oberlandesgericht Bremen habe bei seiner Entscheidung das Hauptgewicht zu Unrecht entscheidend auf den Charakter der Reise als „Grönland-Kreuzfahrt“ gelegt. Dabei wurde der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer- und der Orkney-Inseln vollständig durch eine verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das Berufungsgericht muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen. Soweit sich danach doch eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise ergäbe, stünde dem klagenden Teilnehmer neben einem höheren Minderungsbetrag auch ein Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu.
Urteil des BGH vom 14.05.2013
Aktenzeichen: X ZR 15/11
PM