Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von hier 22,63 Prozent kann für den Mieter einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags darstellen (§ 543 Abs.2 S.1 Nr.1 bis 3 BGB). Zur Wahrung seines Kündigungsrechts muss der betroffene Mieter die Kündigung aber umgehend aussprechen, sobald er erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet. Das Kündigungsrecht ist auch dann verwirkt, wenn dem Mieter die Abweichung bei Abschluss des Mietvertrags bekannt war.
Urteil des BGH vom 29.04.2009
Akteneichen: VIII ZR 142/08
MietRB 2009, 189