Gemeinden dürfen sogenannte Kampfhunde wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit mit einer erhöhten Hundesteuer belegen. Das Baden-Württembergische Verwaltungsgericht wies die Klage der Halterin eines American Staffordshire Terriers ab. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hundehaltern sah das Gericht dadurch gerechtfertigt, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potenzial besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise ein gefährliches Verhalten entwickeln können. Solche Hunde haben wegen ihrer besonders ausgeprägten Kiefer eine große Beißkraft. Das Zuchtziel ist auf eine „Kampfmaschine“ ausgerichtet. Diese besondere Gefährlichkeit rechtfertigt die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer.
Urteil des VG Baden-Württemberg vom 26.03.2009
Aktenzeichen: 2 S 1619/08
Pressemitteilung des VG Baden-Württemberg