Sofern die Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des in einem Sachverständigengutachten geschätzten Wiederbeschaffungswerts betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiterbenutzung seines Fahrzeugs Rechnung.
Das Integritätsinteresse setzt nicht voraus, dass der Geschädigte sein Fahrzeug ausschließlich persönlich selbst nutzt. Daher ist es unschädlich, wenn er das Fahrzeug zeitweise oder andauernd an Dritte, z.B. Angehörige, verleiht und diese das Fahrzeug sogar auf sich zugelassen und versichert haben.
Urteil des AG Stuttgart vom 22.03.2011
Aktenzeichen: 41 C 6848/10
DAR 2011, 470