Ein Wohnungseigentümer hat keine rechtliche Handhabe gegenüber dem Eigentümer der darüber liegenden Wohnung, wenn dieser den vorhandenen Teppichboden durch Parkett ersetzt, was (angeblich) zu einer Erhöhung des Trittschalls führt, sofern die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten sind.
Der einzuhaltende Schallschutz richtet sich dabei grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus den besonderen Gegebenheiten der Wohnanlage. Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, maß der Bundesgerichtshof hinsichtlich des künftig einzuhaltenden Schallschutzes keine Bedeutung bei, da ein allgemeiner Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes nicht besteht.
Urteil des BGH vom 27.02.2015
Aktenzeichen: V ZR 73/14
NJW 2015, 1442
ZfIR 2015, 391