Ein als Folge eines schadhaften Leitungsrohrs vor der Wasserentnahme eingetretener Wasserverlust auf einem an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstück ist kein „Frischwasserverbrauch“ und muss daher bei der Bemessung der Abwassergebühr nach der Menge des verbrauchten Frischwassers („Frischwassermaßstab“) außer Betracht bleiben.
Beschluss des Hessischen VGH vom 04.06.2008
Aktenzeichen: 5 UZ 2623/07
Wirtschaftswoche Heft 8/2008, 155