Seit der Neuregelung des Schadensrechts vom 1. Juli 2002 kann derjenige, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, auch von demjenigen die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen, der nicht wegen eigenen Verschuldens für den Schaden einzustehen hat. Dies gilt insbesondere für den Fahrzeughalter, der unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mithaftet.
Obwohl nach der Neuregelung auch eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehen kann, spielt für das Oberlandesgericht Saarbrücken die Art des Verschuldens des Schadensverursachers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus weiterhin eine Rolle. Insbesondere ein vorsätzliches Verhalten kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs führen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer einen Radfahrer, der ihn angeblich vorher behindert und beleidigt hatte, absichtlich angefahren und schwer verletzt. Die Erhöhung des Schmerzensgeldes wurde damit begründet, dass bei einer vorsätzlichen Körperverletzung die sogenannte Genugtuungsfunktion eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.11.2007
Aktenzeichen: 4 U 276/07-93
NJW-Spezial 2008, 171